Infos für Veranstalter
"Die Kirche ist so schön, da könnten wir doch mal ein Konzert, eine politische Veranstaltung, ein Fest, ... drin veranstalten."
Dieser schöne Gedanke scheint vielen beim Anblick unserer Kirchen zu kommen. Der Kirchenvorstand hat darum bestimmte Regelungen festgelegt, nach denen unsere Kirchen für solche Zwecke (nicht) genutzt werden können. Denn in erster Linie dienen die Kirchen der Evangelischen Kirchengemeinde Braubach und somit der Durchführung von Veranstaltungen der Kirchengemeinde. Daher haben Gottesdienste und eigene gemeindeinterne Gruppen, kirchliche Veranstaltungen und Veranstaltungen aus Anlass von Taufen, Konfirmationen, Trauungen und Beerdigungen immer Vorrang vor anderen, nichtkirchlichen Veranstaltungen. Dies gilt auch für wiederkehrende nichtkirchliche Veranstaltungen.
Nur dann, wenn Veranstaltungen der Kirchengemeinde nicht behindert werden, können die Kirchen auch für nichtgemeindliche Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass diese Veranstaltungen der Bestimmung des Raumes nicht widersprechen. Sie müssen nach Inhalt und Form mit dem christlichen Glauben und christlicher Lebensführung vereinbar sein.
Insbesondere kommen daher Veranstaltungen aus folgenden Bereichen in Betracht:
- diakonische oder soziale Arbeit,
- geistliches Leben, Verkündigung und religiöse Bildung,
- Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, Arbeit mit älteren Menschen,
- Bildung und Pflege der Kultur,
- gesellschaftliche Anlässe.
Eine Überlassung kommt insbesondere in Betracht an
- kirchliche Rechtsträger,
- gemeinnützige, kommunale oder staatliche Einrichtungen, wie Schulen und öffentliche Bildungseinrichtungen
- freie Gruppen u. ä.
Die Kirchen dürfen auf Grund der politischen Neutralitätspflicht nicht an politische Parteien oder deren Untergliederung vergeben werden. Ferner werden die Kirchen nicht zur gewerblichen Nutzung überlassen.
Für Veranstaltungen, für die seitens des Veranstalters Eintritt verlangt wird, wird eine Nutzungsgebühr entsprechend des Aufwands verlangt. Anfragen diesbezüglich sind an das Gemeindebüro in schriftlicher Form zu stellen.
Über die einmalige Nutzung eines oder mehrerer Räume entscheidet der Kirchenvorstand.
Über die Vergabe von Räumen für Gruppen, die wiederholt oder dauerhaft einen Raum der Evangelischen Kirchengemeinde nutzen wollen, entscheidet der Kirchenvorstand auf Antrag. In Fällen dauerhafter Nutzung ist ein schriftlicher Nutzungsvertrag zu schließen, der der Genehmigung durch die Kirchenverwaltung bedarf.